Donnerstag, 30. September 2010

RITALIN

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – Verordnung von Stimulantien nur in bestimmten Ausnahmefällen - Pressemitteilung

Berlin, 16. September 2010 - Die Verordnungfähigkeit bestimmter Stimulantien wird aufgrund des Risikos, das vor allem für Kinder und Jugendliche mit der Einnahme dieser Medikamente verbunden ist, künftig noch weiter eingeschränkt, als das bisher der Fall ist. Eine entsprechende Entscheidung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin getroffen. Der G-BA setzte damit Änderungen der Fach- und Gebrauchsinformationen von Methylphenidat-haltigen Arzneimitteln als Ergebnis eines europäischen Risikobewertungsverfahrens in der Arzneimittel-Richtlinie um. 
Bisher sieht die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA vor, dass Stimulantien wie Methylphenidat nicht verordnungsfähig sind und nur ausnahmsweise zur Behandlung bestimmter Erkrankungen, wie bei einem Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivität (ADS/ADHS) eingesetzt werden dürfen. Die entsprechende Regelung wurde nun noch enger gefasst, indem weitere Anforderungen an Diagnose und ärztliche Fachkenntnis bei der Behandlung gestellt werden.
„Der G-BA hat seine Richtlinie in diesem Punkt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, denen Methylphenidat gegen ADS oder ADHS verordnet wird, aufgrund des Risikopotentials dieser Arzneimitteltherapie strenger gefasst. Die Diagnose muss künftig noch umfassender als bisher gestellt werden, und die Verordnung dieser Medikamente darf nur noch von Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen erfolgen. Zudem muss die Therapie regelmäßig unterbrochen werden, um ihre Auswirkungen auf das Befinden des Kindes beurteilen zu können", sagte Dr. Rainer Hess, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/7/